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   LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01   

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LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01 (https://dejure.org/2001,19676)
LG Bautzen, Entscheidung vom 09.07.2001 - 3 T 59/01 (https://dejure.org/2001,19676)
LG Bautzen, Entscheidung vom 09. Juli 2001 - 3 T 59/01 (https://dejure.org/2001,19676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz

    Mahnverfahren: Widerspruch und Gebühr gemäß KV Nr. 1210

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1379
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 24.02.1999 - 8 W 527/98

    Nachträgliche Gebührenerhebung im Mahnverfahren

    Auszug aus LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
    b) Demgegenüber sieht die Gegenmeinung das Streitverfahren erst mit Abgabe durch das Mahngericht und Eingang beim Streitgericht als anhängig geworden an, so dass bei Nichteinzahlung des vom Mahngericht angeforderten Vorschusses keine weitere Gebührenschuld fällig wird (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1999, 422, OLG München, NJW-RR 1998, 504; LG Memmingen, JurBüro 1997, 434; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 688, Rdnr. 20; Liebheit, NJW 2000, 2235; Bracker, MDR _1998, 139; Zimmermann, JurBüro 1997, 230).

    Vielmehr lassen Wortlaut und systematische Stellung dieser Regelung lediglich den Schluss zu, dass bei einer Rücknahme des Antrags - erst - im Prozessverfahren die dort geregelte gebührenrechtliche Folge eintritt (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1999, 422, 423; LG Stuttgart, NJW-RR 1998, 647, 648; Zimmermann, JurBüro 1997, 230, 231).

    Sie ist nur als Verpflichtung zur Vorauszahlung zu verstehen und nicht als Ausdruck einer bereits ab Widerspruch eintretenden Fälligkeit (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1999, 422, 423).

  • LG Stuttgart, 07.11.1997 - 10 T 768/97
    Auszug aus LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
    Vielmehr lassen Wortlaut und systematische Stellung dieser Regelung lediglich den Schluss zu, dass bei einer Rücknahme des Antrags - erst - im Prozessverfahren die dort geregelte gebührenrechtliche Folge eintritt (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1999, 422, 423; LG Stuttgart, NJW-RR 1998, 647, 648; Zimmermann, JurBüro 1997, 230, 231).

    Es würde dieser Zielsetzung widersprechen, wenn ein Antragsteller bereits alleine durch die Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens befürchten müsste, mit denselben Gerichtsgebühren wie bei Einreichung einer Klage belastet zu werden (vgl. LG Stuttgart, NJW-RR 1998, 647, 648; LG Memmingen, JurBüro 1997, 434, 435).

    Außerdem wäre zu befürchten, dass eine nachträgliche Inanspruchnahme eines Antragstellers überhaupt erst zum Prozessverfahren führen könnte, sollte zwischen den Parteien des Mahnverfahrens Streit über.die Verteilung dieser Kosten entstehen (vgl. hierzu LG Stuttgart, NJW-RR 1998, 647, 648; Zimmermann, JurBüro 1997, 230, 231) .

  • LG Memmingen, 19.03.1997 - 4 T 216/97
    Auszug aus LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
    b) Demgegenüber sieht die Gegenmeinung das Streitverfahren erst mit Abgabe durch das Mahngericht und Eingang beim Streitgericht als anhängig geworden an, so dass bei Nichteinzahlung des vom Mahngericht angeforderten Vorschusses keine weitere Gebührenschuld fällig wird (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1999, 422, OLG München, NJW-RR 1998, 504; LG Memmingen, JurBüro 1997, 434; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 688, Rdnr. 20; Liebheit, NJW 2000, 2235; Bracker, MDR _1998, 139; Zimmermann, JurBüro 1997, 230).

    Es würde dieser Zielsetzung widersprechen, wenn ein Antragsteller bereits alleine durch die Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens befürchten müsste, mit denselben Gerichtsgebühren wie bei Einreichung einer Klage belastet zu werden (vgl. LG Stuttgart, NJW-RR 1998, 647, 648; LG Memmingen, JurBüro 1997, 434, 435).

  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

    Auszug aus LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass das Mahnverfahren bis zur Abgabe ins Streitverfahren fortdauert und dass das Streitverfahren erst mit der Anhängigkeit beim Streitgericht beginnt (vgl. BGHZ 103, 20; BGH NJW-RR 1995, 1336; Zöller-Vollkommer a. a. O., § 696, Rdnr. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, § 696, Rdnr. 7).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.1996 - 10 W 50/96
    Auszug aus LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
    a) Nach der erstgenannten Auffassung wird der bereits im Mahnantrag gestellte Antrag auf Abgabe der Sache in das Streitverfahren im Fall der Widerspruchseinlegung durch diese unbedingt; die Gerichtsgebühr für das streitige Verfahren wird deshalb gemäß § 61 i. V. m. §§ 49 und 15 GKG ab diesem Zeitpunkt als fällig angesehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage, KV 1210, Rdnr. 5; OLG Hamburg, MDR 1998, 1121; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1077; OLG Düsseldorf, JurBüro 1997, 145; Meyer, JurBüro 1998, 117; Saiten, MDR, 1997, 612) .
  • OLG München, 30.09.1997 - 11 W 2456/97

    Streitwertbemessung bei teilweiser Erledigterklärung nach Erlaß eines

    Auszug aus LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
    b) Demgegenüber sieht die Gegenmeinung das Streitverfahren erst mit Abgabe durch das Mahngericht und Eingang beim Streitgericht als anhängig geworden an, so dass bei Nichteinzahlung des vom Mahngericht angeforderten Vorschusses keine weitere Gebührenschuld fällig wird (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1999, 422, OLG München, NJW-RR 1998, 504; LG Memmingen, JurBüro 1997, 434; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 688, Rdnr. 20; Liebheit, NJW 2000, 2235; Bracker, MDR _1998, 139; Zimmermann, JurBüro 1997, 230).
  • OLG Bamberg, 17.08.2000 - 4 W 78/00

    Gerichtsgebühr bei Durchführung des Rechtsstreits nach Mahnverfahren

    Auszug aus LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
    Das Institut einer "kostenrechtlichen Anhängigkeit" ist dem Gesetz fremd (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2001, 574, 575; Liebheit, NJW 2000, 2235, 2238) .
  • OLG Düsseldorf, 26.02.1998 - 10 W 18/98
    Auszug aus LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
    a) Nach der erstgenannten Auffassung wird der bereits im Mahnantrag gestellte Antrag auf Abgabe der Sache in das Streitverfahren im Fall der Widerspruchseinlegung durch diese unbedingt; die Gerichtsgebühr für das streitige Verfahren wird deshalb gemäß § 61 i. V. m. §§ 49 und 15 GKG ab diesem Zeitpunkt als fällig angesehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage, KV 1210, Rdnr. 5; OLG Hamburg, MDR 1998, 1121; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1077; OLG Düsseldorf, JurBüro 1997, 145; Meyer, JurBüro 1998, 117; Saiten, MDR, 1997, 612) .
  • OLG Hamburg, 17.06.1998 - 8 W 126/98
    Auszug aus LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01
    a) Nach der erstgenannten Auffassung wird der bereits im Mahnantrag gestellte Antrag auf Abgabe der Sache in das Streitverfahren im Fall der Widerspruchseinlegung durch diese unbedingt; die Gerichtsgebühr für das streitige Verfahren wird deshalb gemäß § 61 i. V. m. §§ 49 und 15 GKG ab diesem Zeitpunkt als fällig angesehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage, KV 1210, Rdnr. 5; OLG Hamburg, MDR 1998, 1121; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1077; OLG Düsseldorf, JurBüro 1997, 145; Meyer, JurBüro 1998, 117; Saiten, MDR, 1997, 612) .
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